Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 WD 6.25Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren StubeZitiert von 1
- BVerwG, 19.02.2026 – 2 WD 5.25Mildere Disziplinarmaßnahme wegen des Verhängungsverbots nach § 17 Abs. 6 WDOZitiert von 1
- BVerwG, 03.04.2025 – 2 WD 19.24Vierfache Dienstentziehung durch Täuschung; Fälschung von Gesundheitszeugnissen; Aberkennung des RuhegehaltsZitiert von 2
- BVerwG, 18.03.2026 – 2 WD 7.25
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- BVerwG, 14.08.2025 – 2 WD 29.24Verhängung der Höchstmaßnahme bei Erschleichen einer rechtswidrigen Beförderung durch unwahre AngabenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 22.04.2026 – 2 WD 42.25Entfernung aus dem Dienst wegen Verharmlosung des Holocaust
- BVerwG, 22.01.2026 – 2 WD 39.25Änderung der Disziplinarmaßnahme von einer Degradierung zu einem Beförderungsverbot wegen Überlänge des Disziplinarverfahrens (mehr als 6 Jahre); Trennungsgeldbetrug und unerlaubtes FernbleibenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/87#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/87#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.